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54 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Stellenbesetzung

Massnahmen im Sozialplan - Vorsorgliche Massnahmen
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§ 8 Sozialplan · Stellenbesetzung

1. Für den Ersatz von austretenden Angestellten und für die Besetzung neu geschaffener Stellen gilt ein besonderes Bewilligungsverfahren. Der Regierungsrat legt fest, für welche Organisationseinheiten und Funktionsbereiche dieses Verfahren zur Anwendung kommt.

2. Als Bewilligungsorgan wird die Konferenz der Departementssekretäre, erweitert durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der obersten Gerichte, eingesetzt. Die Dienststelle Personal nimmt mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.

3. Vor der Stellenbesetzung mit einer externen Bewerberin oder einem externen Bewerber muss der Nachweis erbracht werden, dass intern keine geeigneten Angestellten gefunden werden konnten.

4. Die Dienststelle Personal erlässt die notwendigen Weisungen.

5. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen den zuständigen Departementen, der Staatskanzlei und den obersten Gerichten die Befugnis erteilen, besondere Weisungen zu erlassen und darin ein eigenes Bewilligungsorgan zu bezeichnen.

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