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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Förderung der Teilzeitarbeit
Massnahmen im Sozialplan - Vorsorgliche Massnahmen
§ 7 Sozialplan · Förderung der Teilzeitarbeit
1. Zur Erhaltung der Beschäftigung ist die Reduktion der Arbeitspensen zu fördern. Dabei ist auf die betrieblichen und die individuellen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.