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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan)
Massnahmen im Sozialplan - Grundsätze
§ 5 Sozialplan
1. Für alle Massnahmen gemäss den §§ 10 bis 17 besteht ein Maximalanspruch im Gegenwert von 13 Monatslöhnen.
2. Vorrang vor allen anderen Massnahmen hat die Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle. Die verschiedenen Massnahmen sind kombinier- und kumulierbar.
3. Von allen Beteiligten wird ein kooperatives Verhalten verlangt.