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54 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Ausschluss

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Sozialplan · Ausschluss

1. Der Sozialplan findet keine Anwendung, wenn die Betroffenen

a. in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen; davon ausgenommen sind Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, die länger als fünf Jahre ununterbrochen in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder Lehrauftrag mit mindestens einem 25-Prozent-Pensum gearbeitet haben,

b. sich bei einem Stellenverlust nicht bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle für Arbeitslose anmelden und sich nicht im Sinne der Erlasse zur Arbeitslosenversicherung aktiv bemühen, eine neue Stelle zu finden oder sich neu zu orientieren,

c. eine zumutbare Arbeitsstelle im Sinne der Erlasse zur Arbeitslosenversicherung beim Kanton oder bei Dritten ausschlagen oder

d. selber kündigen.

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