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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Anwendung des Sozialplans
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Sozialplan · Anwendung des Sozialplans
1. Der Regierungsrat beschliesst jeweils bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen über die Anwendung des Sozialplans und legt fest, für welche Organisationseinheiten er gilt.