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CH-LU
§ 23 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Finanzierung
Schlussbestimmungen
§ 23 Sozialplan · Finanzierung
1. Die Kosten für die Massnahmen des Sozialplans sind durch die Dienststelle Personal zu budgetieren.
2. Für nicht budgetierte Massnahmen des Sozialplans sind Nachtragskredite gemäss § 15 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 anzubegehren.