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54 CH-LU

§ 23 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Finanzierung

Schlussbestimmungen
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§ 23 Sozialplan · Finanzierung

1. Die Kosten für die Massnahmen des Sozialplans sind durch die Dienststelle Personal zu budgetieren.

2. Für nicht budgetierte Massnahmen des Sozialplans sind Nachtragskredite gemäss § 15 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 anzubegehren.

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