Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
54 CH-LU

§ 21 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Begutachtungsgremium

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Sozialplan · Begutachtungsgremium

1. Zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Anwendung des Sozialplans wird ein Begutachtungsgremium eingesetzt.

2. Das Gremium setzt sich wie folgt zusammen

a. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Departemente, der Staatskanzlei oder der betroffenen Gerichte,

b. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalorganisationen,

c. Vorsteherin oder Vorsteher der Dienststelle Personal.

3. Den Vorsitz des Begutachtungsgremiums hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Dienststelle Personal inne.

4. Das Begutachtungsgremium tritt nach Bedarf zusammen.

← § 20 Sozialplan Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Ziel des Sozialplans § 22 Sozialplan →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →