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CH-LU
§ 21 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Begutachtungsgremium
Zuständigkeiten
§ 21 Sozialplan · Begutachtungsgremium
1. Zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Anwendung des Sozialplans wird ein Begutachtungsgremium eingesetzt.
2. Das Gremium setzt sich wie folgt zusammen
a. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Departemente, der Staatskanzlei oder der betroffenen Gerichte,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalorganisationen,
c. Vorsteherin oder Vorsteher der Dienststelle Personal.
3. Den Vorsitz des Begutachtungsgremiums hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Dienststelle Personal inne.
4. Das Begutachtungsgremium tritt nach Bedarf zusammen.