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54 CH-LU

§ 20 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Zuständige Behörde für die übrigen Sozialmassnahmen

Zuständigkeiten
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§ 20 Sozialplan · Zuständige Behörde für die übrigen Sozialmassnahmen

1. Für die übrigen Sozialmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sozialplans gelten die Zuständigkeiten gemäss § 66 des Personalgesetzes.

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