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CH-LU
§ 20 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Zuständige Behörde für die übrigen Sozialmassnahmen
Zuständigkeiten
§ 20 Sozialplan · Zuständige Behörde für die übrigen Sozialmassnahmen
1. Für die übrigen Sozialmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sozialplans gelten die Zuständigkeiten gemäss § 66 des Personalgesetzes.