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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sozialplan · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich kantonale Schulen) sowie die Gerichte bei Umstrukturierungen oder Reorganisationsmassnahmen, die zu einem Abbau einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen führen. Vorbehalten bleibt § 4 Unterabsatz a.
2. Eine der folgenden Voraussetzungen muss bei der Anwendung des Sozialplans für das einzelne Arbeitsverhältnis erfüllt sein
a. Veränderung wesentlicher Bestandteile des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die Umstrukturierung oder Reorganisation, wie insbesondere Pensenreduktion oder Funktionsänderung.
b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingt durch die Umstrukturierung oder Reorganisation.
3. ...