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54 CH-LU

§ 19 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 19 Sozialplan · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat beschliesst

a. auf Antrag des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der obersten Gerichte über die Anwendung des Sozialplans gemäss § 3 sowie das besondere Bewilligungsverfahren bei Stellenbesetzungen gemäss § 8,

b. auf Antrag des Begutachtungsgremiums in Härtefällen gemäss § 18.

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