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54 CH-LU

§ 18 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Härtefälle

Massnahmen im Sozialplan - Geldwerte Leistungen
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§ 18 Sozialplan · Härtefälle

1. Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat auf Antrag des Begutachtungsgremiums im Einzelfall von den Voraussetzungen des Sozialplans abweichen.

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