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CH-LU
§ 18 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Härtefälle
Massnahmen im Sozialplan - Geldwerte Leistungen
§ 18 Sozialplan · Härtefälle
1. Aus sozialen Gründen kann der Regierungsrat auf Antrag des Begutachtungsgremiums im Einzelfall von den Voraussetzungen des Sozialplans abweichen.