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54 CH-LU

§ 17 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Umzugskosten

Massnahmen im Sozialplan - Geldwerte Leistungen
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§ 17 Sozialplan · Umzugskosten

1. Ist für den Antritt der neuen Stelle ein Wohnortswechsel erforderlich, werden die direkten Umzugskosten im Umfang von maximal 4000 Franken übernommen. Der Umzug muss nach dem Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans und spätestens ein Jahr nach dem Wechsel des Arbeitsortes erfolgen.

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