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CH-LU
§ 16 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Kompensationszahlungen
Massnahmen im Sozialplan - Geldwerte Leistungen
§ 16 Sozialplan · Kompensationszahlungen
1. Angestellte, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der internen oder externen Stellensuche eine neue Arbeitsstelle finden, die zu einer Besoldungseinbusse führt, erhalten während sechs Monaten Kompensationszahlungen bis zur Höhe der bisherigen Besoldung.
2. ...