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54 CH-LU

§ 15 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Lohnüberbrückung

Massnahmen im Sozialplan - Geldwerte Leistungen
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§ 15 Sozialplan · Lohnüberbrückung

1. Angestellte, denen eine neue Stelle zugesichert ist, welche aber nicht sofort angetreten werden kann, erhalten bis zum Antritt der neuen Stelle während längstens sechs Monaten eine Lohnüberbrückung, maximal bis zur Höhe der bisherigen Besoldung. Den Angestellten können während der Zeit der Lohnüberbrückung zumutbare Aufgaben innerhalb der kantonalen Verwaltung oder im Gerichtsbereich zugewiesen werden.

2. ...

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