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54 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Vorzeitige Pensionierung

Massnahmen im Sozialplan - Geldwerte Leistungen
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§ 14 Sozialplan · Vorzeitige Pensionierung

1. Für Angestellte, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr vollendet haben und sich vorzeitig pensionieren lassen, bezahlt der Kanton der Luzerner Pensionskasse eine freiwillige Eintrittsleistung gemäss dem Reglement der Luzerner Pensionskasse. Diese soll die Altersrente bei der vorzeitigen Pensionierung höchstens bis zu jenem Betrag erhöhen, welcher der Altersrente entspricht, die der oder die Angestellte erhalten hätte, wenn er oder sie bis zum 65. Altersjahr weitergearbeitet hätte. Die freiwillige Eintrittsleistung darf die Summe eines Jahreslohnes (13 Monatslöhne) nicht übersteigen. Auf Wunsch der oder des Angestellten kann diese Leistung auch als Abfindung gemäss § 13 ausgerichtet werden.

2. ...

3. Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei einer Teilpensionierung, welche der Überbrückung des sukzessiven Abbaus des Arbeitspensums dient.

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