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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Beitragsleistung
Massnahmen im Sozialplan - Berufliche Unterstützung
§ 12 Sozialplan · Beitragsleistung
1. Der finanzielle Beitrag für die Massnahmen gemäss den §§ 10 und 11 beträgt pro Angestellte oder Angestellten maximal 40 000 Franken. Das Beitragsmaximum berechnet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
2. Für die Stellensuche sowie für die Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen beziehungsweise Umschulungen ist den Angestellten besoldeter Urlaub zu gewähren.