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CH-LU
§ 11 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Qualifizierungsmassnahmen
Massnahmen im Sozialplan - Berufliche Unterstützung
§ 11 Sozialplan · Qualifizierungsmassnahmen
1. Angestellten mit entsprechendem Potenzial werden zur Erhöhung der internen oder externen Arbeitsmarktfähigkeit Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen, wie namentlich Aus- und Weiterbildung oder Umschulung, ausgerichtet.
2. Der Entscheid über einen Beitrag an Qualifizierungsmassnahmen muss innerhalb eines Jahres seit dem Beschluss des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans gefällt werden.