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54 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Qualifizierungsmassnahmen

Massnahmen im Sozialplan - Berufliche Unterstützung
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§ 11 Sozialplan · Qualifizierungsmassnahmen

1. Angestellten mit entsprechendem Potenzial werden zur Erhöhung der internen oder externen Arbeitsmarktfähigkeit Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen, wie namentlich Aus- und Weiterbildung oder Umschulung, ausgerichtet.

2. Der Entscheid über einen Beitrag an Qualifizierungsmassnahmen muss innerhalb eines Jahres seit dem Beschluss des Regierungsrates über die Anwendung des Sozialplans gefällt werden.

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