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CH-LU
§ 10 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Beratung und Betreuung
Massnahmen im Sozialplan - Berufliche Unterstützung
§ 10 Sozialplan · Beratung und Betreuung
1. Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen.
2. Während der Stellensuche oder der Zeit der beruflichen Neuorientierung haben die Betroffenen Anspruch auf persönliche Betreuung und Beratung.
3. Die Bereichspersonalleiterinnen und -leiter der Dienststelle Personal oder die zuständigen Personaldienste stehen den Betroffenen als erste Anlaufstellen zur Verfügung. Die Dienststelle Personal bezeichnet geeignete Beratungsstellen und Beratungspersonen.