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54 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Massnahmen bei einem grösseren Stellenabbau (Sozialplan) - Ziel des Sozialplans

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Sozialplan · Ziel des Sozialplans

1. Das Ziel des Sozialplans ist es, den Angestellten, die von einem Stellenabbau betroffen sind, bei der internen oder externen Stellensuche die bestmögliche Unterstützung zu gewähren und einen allfälligen Stellenverlust oder eine Pensenreduktion sozial verträglich zu gestalten sowie Härtefälle zu vermeiden oder zu mildern.

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