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CH-LU
§ 8 Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Entscheid
§ 8 Reglement Ausstand UniLU · Entscheid
1. Über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes sowie über dessen Folgen entscheidet das betroffene Gremium. Die betroffene Person ist anzuhören, tritt für den Entscheid jedoch in den Ausstand.
2. Beratungen und Entscheidungen betreffend Ausstandsgründe und Ausstand werden im Protokoll des betroffenen Gremiums so festgehalten, dass sie nachvollziehbar und rekonstruierbar sind.
3. Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Ausstandsbegehren gestellt und wird dieses abgelehnt, wird dieser Entscheid ihr oder ihm schriftlich und begründet mitgeteilt.