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539u CH-LU

§ 7 Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Selbstdeklaration und Anzeige

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§ 7 Reglement Ausstand UniLU · Selbstdeklaration und Anzeige

1. Der oder die Vorsitzende des mit dem Geschäft befassten Gremiums sorgt dafür, dass die Ausstandsbestimmungen frühzeitig allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Die Zusammensetzung der Berufungskommission wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Anfrage bekanntgegeben; den zu einem Probevortrag eingeladenen Personen wird die Zusammensetzung der Kommission spätestens mit der Einladung zum Vortrag mitgeteilt.

2. Externe Gutachterinnen und Gutachter sowie Gremienmitglieder, auf die ein möglicher Ausstandsgrund nach § 2 oder eine akademische Verbindung nach § 2a zutrifft, melden dies sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden der oder dem Vorsitzenden des betroffenen Gremiums.

3. Verlangt eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand einer Person, so hat sie dies sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes der oder dem Vorsitzenden des betroffenen Gremiums anzuzeigen. Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, so erfolgt die Anzeige an die Dekanin oder den Dekan, falls diese oder dieser betroffen ist an die Rektorin oder den Rektor.

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