§ 5 Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Ausstandspflicht in anderen Sachlagen
§ 5 Reglement Ausstand UniLU · Ausstandspflicht in anderen Sachlagen
1. Betrifft der Ausstandsgrund nicht ein Mitglied einer Berufungskommission, sondern ein anderes mit dem Berufungs-, Beförderungs- oder Titelverleihungsverfahren befasstes Gremium (insbesondere Fakultät, Senat, Universitätsrat), so enthält sich die ausstandspflichtige Person jeder Mitwirkung bei der Vorbereitung des Geschäfts sowie bei der Beratung und Beschlussfassung.
2. Liegt zwischen einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter und der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Ausstandsgrund vor, darf ein bereits erstelltes Gutachten im Verfahren nicht verwendet werden. In anderen Fällen, insbesondere bei der Befangenheit einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters gegenüber einer anderen Kandidatin oder einem anderen Kandidaten, entscheidet das zuständige Gremium darüber, ob das Gutachten verwendet werden kann und ob allenfalls weitere Gutachten einzuholen sind.