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539u CH-LU

§ 4 Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Ausstandspflicht in Berufungskommissionen

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§ 4 Reglement Ausstand UniLU · Ausstandspflicht in Berufungskommissionen

1. Ausstandspflichtige Mitglieder einer Berufungskommission haben die Kommission grundsätzlich auf Dauer zu verlassen und sich jeder Einflussnahme auf das Verfahren zu enthalten. Besteht der Ausstandsgrund im Verhältnis zu einer Kandidatin oder einem Kandidaten, deren oder dessen Bewerbung nach der ersten Sichtung der Bewerbungen durch die nicht ausstandspflichtigen Kommissionsmitglieder nicht weiterverfolgt werden soll, ist eine Mitwirkung des Kommissionsmitglieds im weiteren Verfahren erlaubt.

2. Besteht ein Ausstandsgrund, entscheidet die Berufungskommission darüber, ob der Fakultät ein Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Kommission zu stellen ist. Über das Nachrücken von durch die Fakultät bestimmten Ersatzpersonen entscheidet die Kommission.

3. Liegt bei einem wesentlichen Teil der Mitglieder der Berufungskommission ein Ausstandsgrund vor und erscheint dadurch die Glaubwürdigkeit der Kommission als erheblich beeinträchtigt, ist das laufende Verfahren zu unterbrechen und die Kommission teilweise oder ganz neu zu besetzen.

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