§ 2a Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Akademische Verbindungen
§ 2a Reglement Ausstand UniLU · Akademische Verbindungen
1. Ein Anschein der Befangenheit aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund gemäss § 14 Absatz 1g VRG ist bei einer Person zu vermuten, die
a. eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Rahmen einer Qualifikationsarbeit (insbesondere Dissertation oder Habilitation) oder Qualifikationsstelle betreut oder in den letzten fünf Jahren betreut hat,
b. gemeinsam mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten an wissenschaftlichen Projekten oder Publikationen mitwirkt oder in den letzten fünf Jahren mitgewirkt hat, sofern die Mitwirkung als Ausdruck einer engen Zusammenarbeit erscheint,
c. eine anderweitige enge wissenschaftliche Kooperation mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten pflegt oder in den letzten fünf Jahren gepflegt hat.
2. Kein Ausstandsgrund liegt vermutungsweise vor, wenn eine Person
a. als Mitglied einer Fakultät oder einer Kommission zu einem früheren Zeitpunkt Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren getroffen hat,
b. Mitglied der gleichen wissenschaftlichen Organisation (z. B. Forschungsförderungsorganisation, Scientific Board) ist wie eine Kandidatin oder ein Kandidat,
c. die Dissertation oder Habilitation einer Kandidatin oder eines Kandidaten begutachtet hat,
d. sich im wissenschaftlichen oder öffentlichen Diskurs kritisch zu Publikationen oder Thesen einer Kandidatin oder eines Kandidaten geäussert hat.