Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539u CH-LU

§ 1 Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Geltungsbereich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Reglement Ausstand UniLU · Geltungsbereich

1. Das vorliegende Reglement gilt für alle Berufungsverfahren an der Universität Luzern. Es ist überdies anwendbar auf Verfahren betreffend die Beförderung von Professorinnen und Professoren und die Umwandlung von Professuren sowie auf Verfahren zur Titelverleihung nach dem Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern.

2. Die Vorschriften dieses Reglements sind durch sämtliche mit den Verfahren gemäss Absatz 1 befassten Gremien (insbesondere Berufungs- oder Beförderungskommission, Fakultät, Senat und Universitätsrat) einzuhalten, soweit nicht einzelne Bestimmungen der Sache nach nur für einzelne dieser Gremien anwendbar sind.

3. Besteht mit Bezug auf das Verfassen des Strukturberichts (vgl. § 18 Abs. 2e Universitätsstatut) der Fakultät oder des Ausschreibungstextes (vgl. § 5 Abs. 1 Berufungsreglement der Universität Luzern) ein Anschein der Befangenheit von Gremienmitgliedern, so sind die Bestimmungen des vorliegenden Reglements sinngemäss anwendbar.

4. Die Bestimmungen dieses Reglements definieren Mindeststandards zum Vorliegen von Ausstandsgründen und zur Ausstandspflicht (§§ 2-5). Die Fakultäten können weitergehende Anforderungen festlegen.

Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) - Geltungsbereich § 2 Reglement Ausstand UniLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →