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§ 9 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern - Übergangsbestimmungen
§ 9 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Reglement gilt mit seinem Inkrafttreten für alle Titelverleihungen gemäss diesem Reglement, einschliesslich für laufende Verfahren.
2. § 7a und § 8 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach dem bisherigen Verfahren verliehenen Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten. Die Verleihungen gelten als genehmigt.