§ 8 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern - Titelentzug
§ 8 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern · Titelentzug
1. Entfallen die Voraussetzungen für eine Titelführung, stellt die betroffene Fakultät dies fest und widerruft den Titel.
1bis. Titel, die nicht mit der korrekten Bezeichnung gemäss deren Verleihung verwendet werden, können entzogen werden.
2. Titel, die durch Täuschung oder irrtümlich erworben wurden, werden auf Antrag der betroffenen Fakultät durch den Senat widerrufen.
3. Aus wichtigen Gründen, unter anderem bei schweren Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität, kann die Fakultät von ihr verliehene Titel gemäss § 7a entziehen, obschon die in diesem Reglement genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind. Titel von Professorinnen und Professoren, die vom Senat verliehen worden sind, werden auf Antrag der zuständigen Fakultät vom Senat entzogen.