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§ 6 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern - Ständige und nichtständige Gastprofessur

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§ 6 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern · Ständige und nichtständige Gastprofessur

1. Eine ständige Gastprofessur kann amtierenden oder ehemaligen renommierten Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen zur Ergänzung des Lehrangebots der Universität Luzern verliehen werden.

2. Ständige Gastprofessorinnen und Gastprofessoren entfalten ihre Lehraktivitäten in einem Zeitraum von mehreren Jahren.

3. Sie verlieren das Recht zur Titelführung

a. mit der endgültigen Aufgabe der Lehrtätigkeit an der Universität Luzern,

b. mit dem Verzicht auf die Erneuerung des Lehrauftrags durch die Fakultät.

4. Eine nichtständige Gastprofessur kann von den Fakultäten und Departementen selbständig verliehen werden. Die Voraussetzung von Absatz 1 gilt auch für nicht-ständige Gastprofessuren (§ 39 Abs. 5c Universitätsstatut).

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