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§ 4 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern - Titularprofessur

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§ 4 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern · Titularprofessur

1. Eine Titularprofessur kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich in der Regel während mindestens fünf Jahren in Lehre und Forschung an der Universität Luzern in besonderer Weise verdient gemacht haben und die an keiner anderen Universität eine hauptamtliche Professur innehaben.

2. In der Regel ist die Habilitation oder ein äquivalenter Leistungsausweis Voraussetzung für die Verleihung einer Titularprofessur.

3. Es sind mindestens ein internes und ein externes Gutachten einzuholen, welche die erforderliche Qualifikation bestätigen. Die Gutachten äussern sich insbesondere dazu, inwiefern die Anforderungen gemäss Absatz 1 und 2 erfüllt sind.

4. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren nehmen einen Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt.

5. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren verlieren das Recht zur Titelführung

a. wenn sie die Lehr- und Forschungstätigkeit vor Vollendung des 65. Altersjahres beenden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Senat auf Antrag der Fakultätsversammlung die weitere Führung des Titels bewilligen. Wird die Lehrtätigkeit oder die Lehr- und Forschungstätigkeit nach dem 65. Altersjahr beendet, so kann der Titel weitergeführt werden,

b. wenn die Universität ihnen während fünf Jahren keinen Lehrauftrag erteilt hat.

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