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§ 2 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern - Zuständigkeiten

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§ 2 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern · Zuständigkeiten

1. Die Verleihung einer Professur im Sinne von § 1 Absatz 1 erfolgt auf Antrag derjenigen Fakultät, in der die Professur verliehen werden soll, durch den Senat.

2. Die Verleihung einer Klinischen Dozentur im Sinne von § 1bis erfolgt durch die jeweilige Fakultät und bedarf der Genehmigung durch den Senat.

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