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§ 1 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern - Grundsatz

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§ 1 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern · Grundsatz

1. Dieses Reglement legt die allgemeinen Anforderungen für die Verleihung von Titular-, Honorar- und ständigen Gastprofessuren sowie von Professuren für medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern gemäss § 39 Absatz 5 des Universitätsstatuts fest.

1bis. Es legt zudem die allgemeinen Anforderungen für die Verleihung von Klinischen Dozenturen fest.

2. Die Fakultäten können Einzelheiten sowie weitergehende Anforderungen und Rechte für Titularprofessuren und Professuren für medizinische Wissenschaften im Sinne von Absatz 1 sowie für Klinische Dozenturen im Sinne von Absatz 1bis festlegen.

3. ...

4. Nicht unter dieses Reglement fällt die Verleihung von mit dem universitären Abschluss verbundenen Titeln oder Graden (§ 72 Abs.1 Universitätsstatut).

Grundsatz § 2 Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern →

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