539r
CH-LU
§ 8 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» - Finanzen und Personal
§ 8 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» · Finanzen und Personal
1. Dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung (vgl. § 29 Abs. 4 Universitätsstatut). Das UFZ wird als Kostenstelle geführt.
2. Das UFZ verfügt über ein Sekretariat, das der oder dem Vorsitzenden der Zentrumsleitung unterstellt ist.
3. Die Mitglieder des UFZ arbeiten im Rahmen ihrer Anstellungen an der Universität Luzern für das UFZ. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt.