Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539r CH-LU

§ 7 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» - Zentrumsleitung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» · Zentrumsleitung

1. Die Zentrumsleitung besteht aus zwei bis sechs Personen, die von der Erweiterten Universitätsleitung gewählt werden. Jede Fakultät kann eine Person zur Wahl vorschlagen. Mindestens zwei Mitglieder der Zentrumsleitung verfügen über ein Ordinariat und gehören verschiedenen Fakultäten an (vgl. § 29 Abs. 2 Universitätsstatut). Eines dieser Mitglieder übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus.

2. Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3. Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

4. Die Zentrumsleitung ist für die operativen Aufgaben des UFZ zuständig, koordiniert dessen Tätigkeiten und vertritt dieses nach aussen. Sie beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in das UFZ (vgl. § 3 Abs. 2).

← § 6 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» Gegenstand und Zweck § 8 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →