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539r CH-LU

§ 6 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» - Mitgliederversammlung

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§ 6 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» · Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Professorinnen und Professoren, die Mitglied des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche für ihre Gültigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Stimmabgabe durch die Mitglieder erfordern.

3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.

4. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Zentrumsleitung einberufen. Die Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

5. Die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Entscheidungen des UFZ.

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