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539r CH-LU

§ 2 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» - Aufgaben

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§ 2 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» · Aufgaben

1. Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat in seinem Themenbereich (vgl. § 1 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben

a. Vernetzung und Koordination der Forschung innerhalb der Universität Luzern,

b. Entwicklung und Unterstützung von Forschungsinitiativen (z.B. interdisziplinäre Forschungsprojekte, Forschungsförderungsanträge, wissenschaftliche Foren und Tagungen),

c. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,

d. Sichtbarmachung fakultätsübergreifender Forschungsfelder innerhalb und ausserhalb der Universität.

2. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittmittel einwerben und darüber verfügen. Drittmittelverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.

3. Dem UFZ kann ein extern getragenes Institut (gemäss § 28 Universitätsstatut) zugeordnet werden, sofern dieses den Themenbereich des UFZ betrifft und keiner einzelnen Fakultät zugeordnet werden kann.

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