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539r CH-LU

§ 1 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» - Gegenstand und Zweck

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§ 1 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» · Gegenstand und Zweck

1. Das Universitäre Forschungszentrum Gesundheit und Gesellschaft (nachfolgend: UFZ Gesundheit und Gesellschaft) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet (§ 29 Abs. 2 Universitätsstatut).

2. Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat zum Zweck, die humanwissenschaftliche Forschung an der Universität im Themenbereich Gesundheit zu vernetzen und zu koordinieren, Forschungsinitiativen zu entwickeln und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen zu fördern und zur Positionierung der Universität in der nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungslandschaft sowie zur Sichtbarkeit der Universität in der Bevölkerung beizutragen.

Gegenstand und Zweck § 2 Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» →

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