Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539q CH-LU

§ 8 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors - Weiterleitung und Protokoll

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors · Weiterleitung und Protokoll

1. Das Protokoll wird während zehn Tagen zuhanden der Mitglieder der Wahlversammlung im Rektoratssekretariat zur Einsichtnahme aufgelegt. Erfolgt in dieser Frist keine Einrede, so gilt es als genehmigt.

2. Die oder der Vorsitzende der Wahlversammlung unterbreitet den Wahlantrag dem Universitätsrat.

← § 7 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors Findungskommission

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →