Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539q CH-LU

§ 7 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors - Wahl

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors · Wahl

1. Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, so finden weitere Wahlgänge statt.

2. Vor dem zweiten Wahlgang können weitere Kandidierende vorgeschlagen werden.

3. Im dritten Wahlgang sind lediglich noch jene drei Kandidierenden wählbar, welche im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben. Erhalten mehr als drei Personen zugleich die höchste Stimmenzahl, so erhöht sich die Zahl der Kandidierenden entsprechend.

4. Im vierten Wahlgang sind nurmehr jene beiden Kandidierenden wählbar, welche im dritten die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheiten im dritten Wahlgang findet nötigenfalls eine Ausscheidung statt.

← § 6 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors Findungskommission § 8 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →