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§ 6 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors - Wahlverfahren
§ 6 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors · Wahlverfahren
1. Vor der Wahl werden zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bestimmt.
2. Die Wahl erfolgt geheim mit amtlichen Wahlzetteln.
3. Für die Aufnahme in den Antrag zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
4. Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn
a. kein amtlicher Wahlzettel benutzt wird,
b. der Wahlzettel mehr als einen Namen enthält,
c. die Stimme einer nicht wählbaren Person gegeben wurde.