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§ 5 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors - Wahlversammlung
§ 5 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors · Wahlversammlung
1. Der Antrag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors wird durch die Wahlversammlung ermittelt.
2. Falls in einer Fakultätsversammlung eine oder mehrere Stimmen kollektiv einer Personengruppe zustehen, so müssen diese Stimmen in der Wahlversammlung durch eine entsprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern dieser Gruppe geführt werden. Die Ermittlung der Vertreterinnen oder Vertreter ist Sache der Fakultäten. Zur Wahlversammlung sind nur Personen mit Stimmrecht und solche mit einer Unterstützungsfunktion (Protokoll, Ordnungsdienst etc.) zugelassen.
3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Findungskommission beruft die Wahlversammlung ein und leitet diese.