§ 4 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors - Ermittlung des Wahlvorschlags an die Wahlversammlung
§ 4 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors · Ermittlung des Wahlvorschlags an die Wahlversammlung
1. Die Findungskommission ermittelt den Wahlvorschlag zuhanden der Wahlversammlung (§ 17 Abs. 3 Universitätsgesetz) und stellt der Wahlversammlung Antrag.
2. Personen, welche sich auf die interne oder externe Ausschreibung fristgerecht beworben haben, aber von der Findungskommission nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen worden sind, können von einer wahlberechtigten Person ebenfalls der Wahlversammlung vorgeschlagen werden.
3. Der Vorschlag gemäss Absatz 2 muss spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Findungskommission eintreffen. Diese oder dieser gibt ihn der Wahlversammlung im Voraus bekannt und trifft die notwendigen Anordnungen, damit ein ordnungsgemässer Ablauf der Wahlversammlung unter Gleichbehandlung der kandidierenden Personen gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt § 7 Absatz 2.