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§ 2 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors - Ausschreibung

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§ 2 Organisationsreglement zur Ermittlung des Antrages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors · Ausschreibung

1. Die Funktion der Rektorin oder des Rektors wird extern ausgeschrieben. Die Findungskommission legt das Anforderungsprofil fest.

2. Tritt die Rektorin oder der Rektor zur Wiederwahl an, kann auf eine externe Ausschreibung verzichtet werden. An deren Stelle tritt eine interne Ausschreibung, mit der bekannt gegeben wird, dass die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor die Wiederwahl anstrebt.

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