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539p CH-LU

§ 9 Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) - Überprüfungsverfahren

Organe und Verfahren
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§ 9 Ethik-Board-Reglement · Überprüfungsverfahren

1. Das Ethik-Board beschliesst im Regelfall auf dem Weg der elektronischen Aktenzirkulation über Stellungnahmen sowie über Anträge an die Rektorin oder den Rektor gemäss § 4. Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen einberufen.

2. Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Mitglieder. Vorbehalten bleiben Präsidialbeschlüsse gemäss Absatz 5 Buchstabe d.

3. Mitglieder, die als Forschende, Betreuungspersonen oder in anderer Weise an einem Forschungsprojekt beteiligt sind, treten in Bezug auf die Überprüfung dieses Projekts in den Ausstand.

4. Stellungnahmen erfolgen in der Regel innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Antrag vollständig eingegangen ist.

5. Im Übrigen regelt das Ethik-Board das Überprüfungsverfahren. Es kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials von Forschungsprojekten insbesondere folgende Verfahrenserleichterungen vorsehen

a. Gruppenüberprüfungen, die sich auf ein bestimmtes Forschungsdesign oder eine bestimmte Untersuchungsmethode beziehen,

b. Formularverfahren mit Selbstdeklaration der Forschenden,

c. Anerkennung einer Bestätigung von Betreuerinnen und Betreuern studentischer Abschlussarbeiten, dass die ethische Überprüfung erfolgreich vorgenommen wurde,

d. Delegation von Beschlüssen über Stellungnahmen zu Forschungsprojekten, die offensichtlich den Grundrechten und den anerkannten ethischen Richtlinien entsprechen, an die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialbeschlüsse).

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