Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539p CH-LU

§ 6 Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) - Ethik-Board

Organe und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Ethik-Board-Reglement · Ethik-Board

1. Das Ethik-Board ist eine ständige Kommission der Universität Luzern.

2. Es besteht aus mindestens drei Professorinnen und Professoren oder habilitierten Mitgliedern aus verschiedenen Fakultäten, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Mittelbaus sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.

2bis. Dem Ethik-Board können zudem bis zu zwei externe fachkundige Personen angehören, die auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom Senat gewählt werden.

3. Der Senat wählt die Mitglieder des Ethik-Boards auf Vorschlag der Fakultäten sowie der Mittelbauorganisation (MOL) und der Studierendenorganisation (SOL) sowie gegebenenfalls auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors (Abs. 2bis) für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

4. Das Ethik-Board konstituiert sich selbst. Es wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

← § 5 Ethik-Board-Reglement Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) - Zweck § 7 Ethik-Board-Reglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →