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539p CH-LU

§ 3 Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) - Überprüfung und Stellungnahme

Überprüfung und Stellungnahme
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§ 3 Ethik-Board-Reglement · Überprüfung und Stellungnahme

1. Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstehen, bedürfen vor ihrer Durchführung einer Überprüfung durch das Ethik-Board, wenn sie verbunden sind mit

a. Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder

b. Belastungen der menschlichen Psyche.

2. Für die übrigen Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich dieses Reglements unterstehen, kann eine Überprüfung durch das Ethik-Board beantragt werden.

3. Das Ethik-Board nimmt gegenüber den antragstellenden Personen schriftlich oder elektronisch Stellung zur Frage, ob das ihm unterbreitete Forschungsprojekt mit den massgebenden ethischen Richtlinien vereinbar ist.

4. Die Präsidentin oder der Präsident des Ethik-Boards kann Forschenden im Rahmen einer Vorabklärung Auskunft darüber geben, ob ein Forschungsprojekt diesem Reglement untersteht und einer Überprüfung durch das Ethik-Board bedarf. Sie oder er kann diese Aufgabe in Einzelfällen an andere Mitglieder des Ethik-Boards delegieren.

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