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539p CH-LU

§ 2 Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Ethik-Board-Reglement · Geltungsbereich

1. Das Reglement gilt für alle Forschungsprojekte im Bereich der humanwissenschaftlichen Forschung, die von Angehörigen der Universität Luzern im Rahmen ihrer Anstellung oder ihrer Ausbildung an der Universität durchgeführt werden, soweit die Projekte verbunden sind mit

a. der Bearbeitung (insbesondere Erhebung, Verwendung oder Bekanntgabe) von Personendaten,

b. Eingriffen oder Einwirkungen auf den menschlichen Körper oder

c. Belastungen der menschlichen Psyche.

2. Das Reglement ist nicht anwendbar auf Forschungsprojekte, die dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) oder dem Geltungsbereich der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) unterstehen.

3. Auf die Stellungnahmen des Ethik-Boards (§ 3) findet das Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln (Reglement Ausstand UniLU) sinngemäss Anwendung.

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