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539p CH-LU

§ 1 Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden (Ethik-Board-Reglement) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Ethik-Board-Reglement · Zweck

1. Das Reglement bezweckt, unter Wahrung der Forschungsfreiheit die Menschenwürde und Persönlichkeit von Personen zu schützen, die als Probandinnen und Probanden an Forschungsprojekten der Universität Luzern teilnehmen (Studienteilnehmende). Zu diesem Zweck werden ein universitäres Ethik-Board sowie ein Verfahren zur ethischen Überprüfung von Forschungsprojekten eingerichtet.

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