Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539o CH-LU

§ 9 Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Offenlegung

Transparenz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Fundraising Policy UniLU · Offenlegung

1. Donationen über 10 000 Franken werden im Geschäftsbericht (Jahresbericht) der Universität publiziert. Dies gilt auch dann, wenn Spenden von der Universitätsstiftung entgegengenommen und für die Universität verwaltet werden (§ 5 Abs. 2).

2. Im Übrigen richtet sich die Offenlegung der gestützt auf diese Policy eingeworbenen Drittmittel nach der Verordnung des Regierungsrates über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten.

← § 8 Fundraising Policy UniLU Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich § 10 Fundraising Policy UniLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →