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CH-LU
§ 8 Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Benennung von gestifteten Professuren
Leistungen
§ 8 Fundraising Policy UniLU · Benennung von gestifteten Professuren
1. Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden
a. Stiftungen und natürliche Personen als Donatorin oder Donator: [Name Donatorin bzw. Donator]-Professur für [Lehrumschreibung],
b. übrige juristische Personen als Donatorin: Professur für [Lehrumschreibung], gestiftet von [Donatorin],
c. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: [Personenname]-Professur für [Lehrumschreibung].
2. In offiziellen Dokumenten, Publikationen, Medienmitteilungen und Datenbanken ist die offizielle Bezeichnung der Professur gemäss Absatz 1 zu verwenden.