Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
539o CH-LU

§ 7 Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Anerkennungsleistungen und Gegenleistungen

Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Fundraising Policy UniLU · Anerkennungsleistungen und Gegenleistungen

1. Für den Erhalt von Spenden und Sponsoringbeiträgen kann die Universität als Anerkennung insbesondere Folgendes vorsehen

a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Donatorin oder des Donators bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikationen und auf der Website,

b. Ehrentafel,

c. Benennung von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der Donatorin oder dem Donator bzw. der Sponsorin oder dem Sponsor,

d. Einladung zu besonderen Anlässen.

2. Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Universität zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anerkennungsleistungen als Gegenleistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne insbesondere folgende Werbeleistungen vorsehen

a. Namensnennung und Verwendung des Logos der Sponsorin oder des Sponsors auf der Website mit Verlinkung auf die Website der Sponsorin oder des Sponsors,

b. Zurverfügungstellung von Werbeflächen für die Sponsorin oder den Sponsor,

c. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, ihr bzw. sein Engagement in der Werbung zu nennen und zu dokumentieren.

← § 6 Fundraising Policy UniLU Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) an der Universität Luzern (Fundraising Policy UniLU) - Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich § 8 Fundraising Policy UniLU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →